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Trockenkalibrierung

Die Trockenkalibrierung wird angewendet, wenn eine hydraulische Kalibrierung z.B. durch fehlenden geeigneten Messschacht oder fehlende Aufstaumöglichkeit nicht möglich ist.

Ist eine hydraulische Kalibrierung nicht möglich, kann gemäß technischer Informationen zur Drosselkalibrierung Teil 1: Hydraulische Kalibrierung von Drosseleinrichtungen Nr. 5.6 die Überprüfung der Stellbewegung nach SüwVO Abw. und RdErl. durchgeführt werden.

Eine ordnungsgemäße hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtung muss unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen am Einbauort erfolgen.

Vorarbeiten

Im Rahmen der Vorarbeiten werden die für die Untersuchung erforderlichen Unterlagen, wie u.a. vorhandene Pläne, Karten und Entwürfe zusammengestellt und ausgewertet. Weiterhin wird das erforderliche Prüfungsprogramm erarbeitet.

Optische und bautechnische Prüfung

Im Rahmen der optischen Überprüfung erfolgt im Wesentlichen eine Beurteilung, ob die Drosseleinrichtung den anerkannten Regeln der Technik genügt. Zum einen werden die örtlichen Verhältnisse, soweit erforderlich aufgemessen, um alle messtechnisch relevanten Abmessungen überprüfen zu können. Zum anderen erfolgt eine optische Beurteilung der Strömungsverhältnisse im Bereich der Drosseleinrichtung. Dazu zählen vor allem die Zu- und Ablaufverhältnisse. Weiterhin wird beurteilt, inwieweit Ablagerungen die Durchflussmessungen bzw. Abflusssteuerungseinrichtung beeinflussen. Neben der o.g. Besichtigung erfolgt eine Begutachtung des baulichen Zustandes.

Messtechnische Überprüfung inkl. Auswertung

Simulation des Oberwasserstands bei gleichzeitiger Kontrolle der Stellbewegung des Drosselorgans (Öffnungshöhe). Die gemessenen Werte werden der Sollabgabemenge der zu überprüfenden Drosseleinrichtung gegenübergestellt und evtl. Abweichungen bestimmt.

Ergebnisdarstellung / Prüfbericht

Die Erstellung des Prüfberichtes erfolgt anhand sämtlicher unter den o. g. Punkten ermittelten Untersuchungsergebnisse. Sollten die Einrichtungen nicht einwandfrei funktionieren, werden Hinweise zur Fehlerbehebung gegeben. Außerdem wird die gemäß SüwVO Abw geforderte Prüfbescheinigung ausgestellt.

Mitwirkung des Auftraggebers

Hilfspersonal für die Vor- und Nachbereitungszwecke (z.B. Öffnen des Drosselschachtes) ist bauseits zu stellen. Koordinierungen zur Ermöglichung und Durchführung der Überprüfung (z.B. evtl. erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit und Absicherung der Örtlichkeit) sind bauseits zu organisieren.

Eventuelles Nachjustieren der Drosseleinrichtung erfolgt durch eine BIOGEST-Servicekraft.